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Von: Niko Lapp

Sehr geehrter Herr Stadler,

habe ich nicht bei Ihnen mal gelesen, dass Sie die innerhalb des BGH umstrittene Auffassung von der Nichtanwendung der Grundsätze der mittelbaren Störerhaftung auf Verhaltensunrecht nicht für überzeugend halten?

Und zweitens: Kennt das Ordnungsrecht nicht auch den (ö.-r.) Störerbegriff?

Warum also Denkverbote? Richtig ist allerdings, dass es im Bereich des ö.-r. Störerbegriffs den Grundsatz der Subsidiarität der Inanspruchnahme des mittelbaren Störers gibt (vgl. RStV). Aber sind die Verwender des Like-Buttons wirklich nur mittelbar beteiligt?


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